| Krankenkasse: ( SGB V ) |
Leistungen
und Kosten Die Preise für SGB XI finden Sie hier -
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Die im unteren Bereich
aufgeführten Leistungen werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn Ihr
Hausarzt |
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eine
Verordnung für Häusliche Krankenpflege ausstellt, sofern keine im
Haushalt lebende Person die Pflege |
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übernehmen kann oder,
Krankenhauspflege geboten aber nicht durchführbar ist, oder wenn sie
wenn vermieden |
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oder verkürzt wird. Das
letztere ist dann der Fall wenn zum Beispiel eine Wundversorgung im
Krankenhaus |
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(nach einer
Operation) nicht abgeschlossen ist und zu
Hause weitergeführt werden muß. |
Weitergehende Informationen
über Verordnungen finden Sie hier ->
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Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege
beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage, |
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sowie 10 Euro je Verordnung.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber
dem |
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Versicherten zu quittieren;
ein Vergütungsanspruch hierfür
besteht nicht. |
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Beispiel: |
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Subcutane Injektionen - Frau
Herta M. ist eine Insulinpflichtige Diabetikerin, 74 Jahre alt und kann
wegen |
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einer inoperablen Augenerkrankung nicht mehr
sehen wie viel Einheiten Insulin sie spritzen muß, des weiteren |
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hat sie auch keine im Haushalt lebende Person,
welche dieses für sie übernehmen kann. Der Hausarzt stellt ihr |
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eine Verordnung für Häusliche Krankenpflege aus. Ein
Pflegedienst ihrer Wahl soll die Behandlungspflege |
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durchführen, denn der Arzt hat 1 Injektion pro Tag, 7 mal wöchentlich
verordnet. |
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1 - Für die Ausstellung der
Verordnung für Häusliche Krankenpflege werden 10,- € pro Quartal an die |
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Krankenkasse entrichtet. |
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2 - Für die ersten 28 Tage
des Kalenderjahres muß der Patient 10 % der anfallenden Kosten der Behandlungs- |
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pflege an
die Krankenkasse abführen, also 24,33 € |
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Das heißt Frau Herta M. muß
in einem Jahr für die Behandlungspflege 28,33 € zuzahlen. (gültig für
AOK- |
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Rheinland) |
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Da die Vergütungen der
einzelnen Leistungsklassen differieren, des weiteren zwischen der AOK,
den Vdak´s |
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( Verband der
Angestellten-Krankenkassen ) und den Privatkassen unterschiedlich
abgerechnet werden, |
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würde es hier zu weit führen alles im einzelnen aufzuführen. Jedoch kann
der Betrag als Anhaltspunkt dienen. |
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Die Behandlungspflege ist in
drei Leistungsgruppen unterteilt. |
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a) Leistungsgruppe 1:
(Behandlungspflegen einfacher Art). |
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~ Injektionen sc. |
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~ Versorgung eines oder
mehrerer Dekubiti Stadium 1 und/oder 2 (sofern nicht Leistungsgruppe 2) |
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~ Blutdruckmessung* |
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~ Blutzuckermessung* |
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~ Gewichtskontrolle zur verordneten Flüssigkeitsbilanzierung* |
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~
Augentropfen* (Vor- und nach Augenoperationen in der Regel 14 Tage) |
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~
Medizinische Einreibung / Wickel (Angabe der Wirksubstanz/en
erforderlich) |
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~
Kontrollierte Eingabe überwachungspflichtiger Medikamente bei
ausschließlich hochgradig fortgeschrittener |
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körperlicher oder geistiger Leistungseinschränkung
oder Realitätsverlust, einschließlich Information des |
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Patienten über das Medikament, ggf.
Lagern des Patienten, Kontrolle der medikamentös bedingten Wirkung |
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und Nebenwirkung, Dokumentation von Zeit und Dosis, Wirkung auf den
Patienten; das/die verordnete/en |
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Medikament/e ist/sind ebenfalls auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. |
| ~
Inhalation |
| ~
Klistiere/Klysma als Therapeutische Maßnahme |
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~
Stoma- und Anus-praeter-Versorgung, Uro- und Ileo-Stoma Versorgung (nur
bei krankhaften Veränderungen) |
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~
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen / -hosen ab
Kompressionsklasse II |
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*kann nur in Ausnahmefällen nach Vertragsärztlicher Verordnung und
ausdrücklicher Begründung |
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der medizinischen Notwendigkeit sowie Angabe der voraussichtlichen
Leistungsdauer in Betracht |
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kommen. |
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b) Leistungsgruppe 2: (Behandlungspflegen mit höherem Zeitaufwand /
qualifizierter Art) |
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~ Anlegen oder Wechseln von
Verbänden, auch Kompressionsverbände, Wundversorgung und Wundpflege |
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(Wundschnellverbände, z.B. Heftpflaster, fallen nicht
hierunter). |
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~
Versorgung von drei und mehr Dekubiti im Stadium 2. Fehlen auf der
ärztlichen Verordnung die Angaben zum |
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Stadium des Dekubitus ist die Leistung nur nach Leistungsgruppe 1
abrechnungsfähig. |
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~
Umschläge zur Wärme-/Kältetherapie |
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~
Enterale Ernährung über Magensonde (nicht PEG) |
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~
Trachea-Stoma-Versorgung, Absaugen |
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~
Katheterisierung (Einlegen, Wechsel und Pflege eines Katheters zur
Harnableitung sowie |
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Flüssigkeitsbilanzierung [Ein- und Ausfuhr], Instillation). |
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~
Einlauf (auch Klistiere, Klysma) |
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c) Leistungsgruppe 3:
(Behandlungspflegen besonders zeitaufwendiger Art und/oder besondere Sachkunde |
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erforderlich) |
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~ Versorgung eines oder mehrerer Dekubiti
im Stadium 3 und/oder 4. (Fehlen auf der ärztlichen Verordnung
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die Angaben zum Stadium des Dekubitus ist die Leistung nur
nach Leistungsgruppe 1 abrechnungsfähig.) |
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~ Infusionstherapie
einschließlich Überwachung bis 500 ml |
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~ Parenterale Ernährung |
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~ Pflege von ZVK,
Pflege von Port Systemen (z.B. Messung des zentralen Venendrucks und
Überwachung |
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des zentralen Venenkatheters.) |
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~ Versorgung
von Beatmungspatienten (Bedienung, Überwachung, Reinigung und Wechsel
des Systems bei |
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intubierten Patienten.) |
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~ Hebe- und Senkeinlauf |
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~ Digitales Ausräumen |
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d) Anleitung zur
Behandlungspflege (Preis der jeweiligen Leistungsgruppe incl. 50%
Zuschlag) |
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Bei
Anleitungserfolg (im Anschluß an die Anleitung wird die angeleitete
Leistung für mind. 30 Tage |
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nicht mehr verordnet)
können weitere 50% des Preises der jeweiligen Leistungsgruppe
abgerechnet |
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werden. |
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Sind die im Rahmen
einer Verordnung zu erbringenden Leistungen unterschiedlichen Leistungsgruppen |
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zugeordnet, ist nur die jeweils höherwertige Leistungsgruppe abrechnungsfähig. |
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Werden mehrere
Leistungen aus einer Leistungsgruppe anlässlich eines Einsatzes
erbracht, ist die |
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jeweilige
Leistungsgruppe
einmal abrechnungsfähig. |
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